Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Partnerbetriebe der Montafon Brandnertal Bergbahnen Pool

1. Vertragsschluss und Vertragsinhalt

a) Die Unternehmen Silvretta Montafon Bergbahnen GmbH, Silvrettaplatz 1, 6780 Schruns, Golm Silvretta Lünersee Tourismus GmbH, Weidachstraße 6, 6900 Bregenz, Gargellner Bergbahnen GmbH & Co KG, Bergbahnstraße 89a, 6787 Gargellen, Montafoner Kristbergbahn Silbertal GmbH, Dorfstraße 19, 6782 Silbertal im Montafon, Bergbahnen Brandnertal GmbH, Mühledörfle 2, 6708 Brand (in weiterer Folge: „Bergbahnen“) bieten gemeinsam Skipässe bzw. Ticktes zur Nutzung der Anlagen ihrer Unternehmen an.

b) Mit dem Erwerb einer Winterkarte erwirbt der Kunde die Möglichkeit, an mindestens 70 Tagen im Winter mindestens 60% der Seilbahnanlagen zu nutzen.

Mit dem Erwerb einer Sommerkarte erwirbt der Kunde die Möglichkeit, an mindestens 70 Tagen im Sommer mindestens 60% der Sommerbahnen (siehe unter https://www.montafon-brandnertal-card.at/de/saisonkarte#anchorcontent-areas2) zu nutzen.

Mit dem Erwerb einer Jahreskarte erwirbt der Kunde die Möglichkeit, an mindestens 70 Tagen im Winter und mindestens 70 Tagen im Sommer mindestens 60% der Seilbahnanlagen bzw. der Sommerbahnen zu nutzen.

c) Mit diesen Ticktes können auch Anlagen der jeweils anderen Bergbahnen genutzt werden, wobei die jeweils verkaufende Bergbahn dabei für die anderen Bergbahnen nur als deren Vertreter handelt.

Auch bei einem Erwerb von Ticktes bei Dritten (wie zB Montafon Tourismus, Stand Montafon, Sportgeschäfte, Hotels, Tourismusbüros etc.) handeln diese lediglich als Vertreter der jeweils verkaufenden Bergbahn und erfolgt dieser Verkauf nicht im eigenen Namen.

d) Die Leistungen, die mit diesen Ticktes in Anspruch genommen werden können, werden von rechtlich selbständigen Unternehmen erbracht. Zur Erbringung der einzelnen Leistungen und für die Folgen allfälliger Unfälle ist daher immer die Bergbahn verpflichtet, in deren (Ski)-Gebiet sich ein Unfall ereignet hat; vertragliche Ansprüche (zB aus der Pistensicherung oder der Beförderung) werden daher von der Bergbahn bearbeitet, in deren (Ski)-Gebiet sich ein Vorfall ereignet hat.

e) Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen der Bergbahnen ist der Kauf eines gültigen Ticktes. Dieses berechtigt zur Nutzung der jeweils geöffneten Bereiche (Seilbahnanlagen, Pisten, Skirouten, etc.). Mit dem Erwerb des Ticktes stimmt der Kunde der Anwendung dieser AGB zu und werden diese als Teil des Vertragsverhältnisses zwischen der Bergbahn und dem Kunden vereinbart.

f) Für den Erwerb des Ticktes gelten die für den Zeitpunkt des Erwerbs bekannt gegebenen Preise.

g) Der Beförderungsvertrag wird nur für die Nutzung der jeweils geöffneten Bereiche (Seilbahnanlagen, Pisten, Skirouten, etc.) während der bekannt gegebenen Betriebszeiten abgeschlossen. Vertragliche Ansprüche gegenüber der Bergbahn bestehen daher nur für die Dauer der jeweils (für das vom Kunden besuchte Skigebiet) bekannt gegebenen Betriebszeiten und nur für die geöffneten Bereiche.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem Ende der Betriebszeiten Instandhaltungsarbeiten (zB Einsatz von Pistenfahrzeugen, Seilwinden, etc.) erfolgen, dass dabei Hindernisse (zB Kabel, Seile, Schläuche, etc.) im Bereich der Pisten bzw. Skirouten liegen können, dass dadurch große Gefahren entstehen können und dass außerhalb der Betriebszeiten keine Sicherung vor Gefahren erfolgt.

h) Wie allgemein bekannt ist und wie dies auch seit Beginn des kommerziellen Wintersports im gesamten Alpenraum jedes Jahr üblich ist und war, können nicht immer jederzeit alle Anlagen/Pisten aller Bergbahnen durchgehend geöffnet werden. Dies dient zB zum Schutz der Sicherheit der Kunden von alpinen Gefahren. Es ist allgemein bekannt, dass es in jedem Jahr immer wieder zu solchen Einschränkungen kommen kann, wobei ungeachtet dessen in jedem Fall dennoch ein umfangreiches Angebot an Leistungen zur Verfügung steht.

 

2. Pflichten des Kunden und Missbrauch

a) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es seine Pflicht ist, die FIS-Regeln einzuhalten und sich rücksichtsvoll gegenüber anderen Kunden und den Mitarbeitern der Bergbahnen zu verhalten, insbesondere die körperliche Sicherheit anderer Personen nicht zu gefährden.

b) Ebenso hat der Kunde den Anordnungen der Mitarbeiter der Bergbahnen Folge zu leisten, da diese der Sicherheit der Kunden und der Ordnung des Seilbahnbetriebs dienen.

c) Über entsprechende Aufforderung der Mitarbeiter der Bergbahnen sind das Ticket und allfällige Nachweise für eine Ermäßigung vorzuzeigen, damit überprüft werden kann, ob Leistungen zu Recht in Anspruch genommen werden. Bei Verweigerung dieser Verpflichtung können das Ticket gesperrt und die Beförderung verweigert werden.

d) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Pistenwächter nach den Bestimmungen des Vorarlberger Sportgesetzes berechtigt sind, einem Wintersportler die (weitere) Benützung der Anlagen der Bergbahnen für 24 Stunden zu untersagen, wenn dieser die im Gesetz genannten Verstöße begeht bzw. trotz Abmahnung fortsetzt. Dabei sind die Pistenwächter auch befugt, dem Wintersportler den Skipass oder das Sportgerät abzunehmen. In einem solchen Fall besteht keine Berechtigung des Kunden auf eine (anteilige) Rückerstattung der Kosten des Skipasses.

e) Absperrungen, Markierungen und Anordnungen der Mitarbeiter der Bergbahn dienen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes (zB vor Lawinengefahr, Schutz von Waldbereichen, etc.) sowie der Sicherheit anderen Kunden und sind daher in jedem Fall zu beachten.

f) Eine vertragswidrige und missbräuchliche Verwendung eines Ticktes (zB Inanspruchnahme von Leistung ohne gültiges Ticket, Missachtung der für einen sicheren Betrieb notwendigen Anordnungen, rücksichtloses oder gefährliches Verhalten trotz Abmahnung, Nutzung eines ermäßigten Tickets ohne Erfüllung der Voraussetzungen, Übertragung des Ticktes an Dritte zur Nutzung durch diese, etc.) führt zu dessen Entzug. Dabei allenfalls verbleibenden Tage der Gültigkeitsdauer des Ticktes werden nicht (anteilig) rückvergütet, ersetzt oder gutgeschrieben. Bei einer missbräuchlichen Verwendung bleibt – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind – die Erstattung einer Anzeige vorbehalten.

 

3. Ticketsystem

a) Die Ausgabe der Ticktes erfolgt auf einem berührungslosen Datenträger (Keine Pfandkarte).

b) Beim Kauf werden Vor- & Nachnamen, Geburtsdatum sowie allenfalls ein Lichtbild mittels digitaler Kamera erfasst.

c) Dieser Datenträger darf nicht an Dritte zur Nutzung durch diese übertragen werden.

 

4. Rückerstattungen 

a) Bei schweren Verletzungen oder einer Erkrankung des Kunden (welche jeweils die weitere Ausübung des Wintersports unmöglich macht) erfolgt eine anteilige Rückerstattung der Kosten eines Tickets durch die verkaufende Bergbahn.

b) Dazu hat der verletzte/erkrankte Kunde ein ärztliches Attest (welches bestätigt, dass für die restliche Gültigkeitsdauer kein Wintersport mehr ausgeübt werden kann) vorzulegen und ist das Ticket bei der verkaufenden Bergbahn zu hinterlegen.

c) Danach werden anteilig die Kosten ab dem zuletzt verwendeten Tag rückerstattet, an denen verletzungs- oder krankheitsbedingt keine Nutzung des Tickets mehr erfolgen konnte, wobei eine Bearbeitungsgebühr von 7,50 € einbehalten wird. Bei Abgabe des ärztlichen Attest an einer stationären Kassa erfolgt eine Barauszahlung, bei Nachreichung des Attest per Mail oder Post erfolgt die Rückvergütung immer als Wertgutschein.

d) Für Begleitpersonen, Familienmitglieder, etc. eines verletzten/erkrankten Kunden ist in keinem Fall eine (anteilige) Rückerstattung möglich.

e) Sollte einem Kunden das Ticket oder das Sportgerät von einem Pistenwächter abgenommen worden sein (siehe oben), besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückerstattung der Kosten des Tickets.

 

5. Gesundheitsbezogene Schutzmaßnahmen

a) Die Einhaltung der den Kunden eines Skigebietes allenfalls behördlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Schutzmaßnahmen (zB zur Eindämmung einer Pandemie) liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden.

b) Sollte ein Kunde die von ihm zu beachtenden behördlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Schutzmaßnahmen (zB Nachweis einer Impfung oder eines Testes, Tragen einer Maske, Abstandsregeln, etc.) nicht einhalten können oder wollen, so kann keine Beförderung erfolgen.

c) In diesem Fall besteht kein Anspruch des Kunden auf eine (anteilige) Rückvergütung der Kosten seines Tickets.

 

6. Datenverarbeitung

a) Die Vertragspartner sind Verantwortliche iSd DSGVO für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden.

b) Die Daten des Kunden werden nur unter Einhaltung der internationalen und nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

c) Die vollständigen Datenschutzinformationen erhält der Kunde unter Datenschutzinformation.

 

7. Sonstige Bestimmungen

a) Teilweise ist es für den Erwerb von Berechtigungen und die Erbringung der vertraglichen Leistungen der Bergbahnen erforderlich, dass Fotos digital erstellt und gespeichert werden. Der Kunde erteilt hierzu seine Zustimmung.

b) Für alle Sondertarife und Ermäßigungen ist ein entsprechender Ausweis (im Original) vorzulegen.

c) Eigene Einrichtungen (zB Halfpipe, Pisten, Anlagen, etc.) können in ihrer Nutzbarkeit teilweise eingeschränkt sein.

d) Der Einsatz der Pistenrettung ist kostenpflichtig.

e) Sämtliche Tickets, außer Punktekarten, sind nicht an Dritte zur Nutzung durch diese übertragbar.

 

Stand, September 2022

Geöffnete Anlagen

Hier siehst Du wie viele Lifte und Pisten für Dich geöffnet haben

Brandnertal

4 von 15 geöffnete Lifte
0 von 29 geöffnete Pisten

Gargellen

0 von 8 geöffnete Lifte
0 von 21 geöffnete Pisten

Golm

3 von 9 geöffnete Lifte
0 von 17 geöffnete Pisten

Kristberg

1 von 4 geöffnete Lifte
0 von 6 geöffnete Pisten

Silvretta-Bielerhöhe

1 von 3 geöffnete Lifte
0 von 1 geöffnete Pisten

Silvretta Montafon

4 von 36 geöffnete Lifte
0 von 87 geöffnete Pisten

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Silvretta-Bielerhoehe

2. 052 m, Gaschurn-Partenen

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T. +43 5557 6300
E-Mail info@montafon-brandnertal-card.at